Instanzenzug

Rechtsmittel

Art. 38 JStPO Legimitation

1  Zum Ergreifen von Rechtsmitteln sind legitimiert:

  1. die oder der urteilsfähige Jugendliche; und
  2. die gesetzliche Vertretung oder, wo diese fehlt, die Behörde des Zivilrechts.

2  Das Recht zur Berufung steht jener Behörde zu, die vor dem Jugendgericht die Anklage vertreten hat.

3  Im Übrigen ist Artikel 382 StPO anwendbar.

Art. 39 JStPO Beschwerde

1  Die Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdegründe richten sich nach Artikel 393 StPO.

2  Die Beschwerde ist überdies zulässig gegen:

  1. die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen;
  2. die Anordnung der Beobachtung;
  3. den Entscheid über die Einschränkung der Akteneinsicht;
  4. die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
  5. andere verfahrensleitende Entscheide, sofern sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben.

3  Für den Entscheid zuständig ist die Beschwerdeinstanz; bei Beschwerden gegen die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft das Zwangsmassnahmengericht.

Art. 40 JStPO Berufung

1  Die Berufungsinstanz entscheidet über:

  1. Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile des Jugendgerichts;
  2. die Aussetzung einer vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme.

2  Ist ein Fall bei der Berufungsinstanz hängig, so ist diese für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig.

Art. 41 JStPO Revision

Über Revisionsgesuche entscheidet das Jugendgericht.

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Rechtsmittel im Vollzugsverfahren

§ 20 JStVG. Beschwerde

Die verurteilte Person und deren gesetzliche Vertretung können analog zum Verfahren gemäss Art. 393 ff. StPO folgende Verfügungen über den Vollzug mit Beschwerde beim Jugendgericht anfechten:

  1. die Änderung oder die Nichtänderung der Schutzmassnahme;
  2. die Versetzung in eine andere Einrichtung;
  3. die Verweigerung oder den Widerruf der bedingten Entlassung;
  4. die Beendigung oder Weiterführung der Schutzmassnahme;
  5. die Auferlegung von Vollzugskosten von mehr als CHF 3'000;
  6. die Anordnung der Sicherheitshaft im Vollzug gemäss § 13 Abs. 1;
  7. die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Sicherheitshaft;
  8. vergleichbare Verfügungen im Rahmen einer vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme;
  9. die Bewilligung von Disziplinarmassnahmen gemäss § 15 Abs. 2.
  10. die Anordnung einer stationären Beobachtung gemäss § 16
  11. die vorsorgliche Änderung einer Schutzmassnahme gemäss § 17 Abs. 4

2  Über Beschwerden nach Abs. 1 lit. e bis k kann ein Mitglied des Jugendgerichtspräsidiums als Einzelgericht entscheiden.

3  Wurde die Verfügung durch das Jugendgericht oder durch ein Mitglied des Jugendgerichtspräsidiums getroffen, ist die Beschwerde im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. c EG JStPO an das Appellationsgericht zu richten.

4  Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, falls dies nicht durch die Beschwerdeinstanz ausdrücklich angeordnet wird.

5  Entscheide über Beschwerden im Vollzug sind endgültig.

§ 21 JStVG. Berufung

Gegen die Änderung einer ambulanten Schutzmassnahme in eine stationäre Unterbringung oder von einer offenen in eine geschlossene Unterbringung können die verurteilte Person und deren gesetzliche Vertretung Berufung einlegen.

2  Die Vollzugsbehörde kann gegen Entscheide des Jugendgerichts im Vollzugsverfahren Berufung einlegen.

3  Das Verfahren richtet sich nach Art. 398 ff. StPO.

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