Instanzenzug
Rechtsmittel
Art. 38 JStPO Legimitation
1 Zum Ergreifen von Rechtsmitteln sind legitimiert:
- die oder der urteilsfähige Jugendliche; und
- die gesetzliche Vertretung oder, wo diese fehlt, die Behörde des Zivilrechts.
2 Das Recht zur Berufung steht jener Behörde zu, die vor dem Jugendgericht die Anklage vertreten hat.
3 Im Übrigen ist Artikel 382 StPO anwendbar.
Art. 39 JStPO Beschwerde
1 Die Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdegründe richten sich nach Artikel 393 StPO.
2 Die Beschwerde ist überdies zulässig gegen:
- die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen;
- die Anordnung der Beobachtung;
- den Entscheid über die Einschränkung der Akteneinsicht;
- die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
- andere verfahrensleitende Entscheide, sofern sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben.
3 Für den Entscheid zuständig ist die Beschwerdeinstanz; bei Beschwerden gegen die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft das Zwangsmassnahmengericht.
Art. 40 JStPO Berufung
1 Die Berufungsinstanz entscheidet über:
- Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile des Jugendgerichts;
- die Aussetzung einer vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme.
2 Ist ein Fall bei der Berufungsinstanz hängig, so ist diese für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig.
Art. 41 JStPO Revision
Über Revisionsgesuche entscheidet das Jugendgericht.
Rechtsmittel im Vollzugsverfahren
§ 20 JStVG. Beschwerde
Die verurteilte Person und deren gesetzliche Vertretung können analog zum Verfahren gemäss Art. 393 ff. StPO folgende Verfügungen über den Vollzug mit Beschwerde beim Jugendgericht anfechten:
- die Änderung oder die Nichtänderung der Schutzmassnahme;
- die Versetzung in eine andere Einrichtung;
- die Verweigerung oder den Widerruf der bedingten Entlassung;
- die Beendigung oder Weiterführung der Schutzmassnahme;
- die Auferlegung von Vollzugskosten von mehr als CHF 3'000;
- die Anordnung der Sicherheitshaft im Vollzug gemäss § 13 Abs. 1;
- die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Sicherheitshaft;
- vergleichbare Verfügungen im Rahmen einer vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme;
- die Bewilligung von Disziplinarmassnahmen gemäss § 15 Abs. 2.
- die Anordnung einer stationären Beobachtung gemäss § 16
- die vorsorgliche Änderung einer Schutzmassnahme gemäss § 17 Abs. 4
2 Über Beschwerden nach Abs. 1 lit. e bis k kann ein Mitglied des Jugendgerichtspräsidiums als Einzelgericht entscheiden.
3 Wurde die Verfügung durch das Jugendgericht oder durch ein Mitglied des Jugendgerichtspräsidiums getroffen, ist die Beschwerde im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. c EG JStPO an das Appellationsgericht zu richten.
4 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, falls dies nicht durch die Beschwerdeinstanz ausdrücklich angeordnet wird.
5 Entscheide über Beschwerden im Vollzug sind endgültig.
§ 21 JStVG. Berufung
Gegen die Änderung einer ambulanten Schutzmassnahme in eine stationäre Unterbringung oder von einer offenen in eine geschlossene Unterbringung können die verurteilte Person und deren gesetzliche Vertretung Berufung einlegen.
2 Die Vollzugsbehörde kann gegen Entscheide des Jugendgerichts im Vollzugsverfahren Berufung einlegen.
3 Das Verfahren richtet sich nach Art. 398 ff. StPO.